Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 220

§ 220 – Fälligkeit

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Kurz erklärt

  • Die Fälligkeit von Steueransprüchen richtet sich nach den Steuergesetzen.
  • Fehlt eine spezielle Regelung zur Fälligkeit, wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig.
  • Eine Zahlungsfrist kann in einem Leistungsgebot nach § 254 festgelegt werden.
  • Bei Festsetzungen von Steueransprüchen tritt die Fälligkeit erst nach Bekanntgabe der Festsetzung ein.
  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis müssen also nicht sofort fällig sein, wenn es eine Regelung gibt.